JVA Nürnberg – Strafhaft?
In „Strafhaft“ befindet sich der Betroffene, wenn er ein Urteil verbüßt. Im Unterschied zu der Untersuchungshaft hat er mehr Möglichkeiten, in der JVA zu arbeiten oder Besuch zu erhalten. Auch die Post wird nicht mehr von der Staatsanwaltschaft kontrolliert.
In der Strafhaft stellt sich oft die Frage:
Wie komme ich vorzeitig raus ?
Mit einem Urteil ist das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen. Sobald der Gefangene sich in Strafhaft befindet, sollte er mit einem guten Rechtsanwalt für Strafrecht darauf hinarbeiten, vorzeitig entlassen werden zu können. Dabei gibt es im Wesentlichen zwei Zeitpunkte:
Die Halbstrafe und die Zweidrittelstrafe.
In beiden Fällen kann der Strafverteidiger beantragen, dass der Gefangene zum entsprechenden Zeitpunkt entlassen wird. Der Antrag sollte jeweils etwa drei Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden.
Wenn also jemand zu einer Strafe von drei Jahren verurteilt wird, würde der Zweidrittelzeitpunkt bedeuten, dass er nach zwei Jahren entlassen werden kann. Der entsprechende Zweidrittelantrag sollte daher nach etwa einem Jahr und neun Monaten gestellt werden.
Ein erfolgreicher Antrag muss bereits ab Beginn der Strafhaft vorbereitet werden !
Für die Erfolgsaussichten des Halbstrafenantrags oder Zweidrittelantrags sind viele Punkte entscheidend. Wenn der Gefangene diese nicht von Beginn an vorbereitet, sind seine Chancen auf vorzeitige Entlassung schlecht.
Es empfiehlt sich daher immer, bald nach der Verurteilung einen Rechtsanwalt zu beauftragen und sich zur Frage der vorzeitigen Entlassung beraten zu lassen. Die Gebühren können mit dem Anwalt frei ausgehandelt werden.
So muss beispielsweise darauf geachtet werden, dass der Gefangene rechtzeitig Lockerungsmaßnahmen erhält, um sich damit für die vorzeitige Entlassung zu bewähren.
Auch ist der Kontakt zur Familie / Freundin wichtig („Sozialer Empfangsraum“)
Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung hängen vom Einzelfall ab. Jeder Fall bietet andere Möglichkeiten.
Sitzt jemand aus Ihrem Umfeld in Strafhaft? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wenn Sie einen Gefangene besuchen möchten, ist zunächst zu unterscheiden:
Sitzt der Gefangene in Untersuchungshaft?
Falls Ihr Bekannter in U-Haft ist, benötigen Sie für den Besuch eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft. Zudem muss der Gefangene Sie auf seine „Besucherliste“ setzen. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, können Sie ihn tatsächlich besuchen.
Zudem muss vorher mit der JVA ein Termin vereinbart werden. Gerade die JVA Nürnberg – zweitgrößtes Gefängnis in Bayern – hat nur begrenzte Kapazitäten, so dass man ohne einen Termin keinen Erfolg haben wird.
Im ersten Schritt sollten Sie daher herausfinden, ob Sie auf der Besucherliste stehen. Schreiben Sie gegebenenfalls dem Gefangenen an und bitten ihn darum, dass er Sie auf diese Liste setzt.
Im zweiten Schritt müssen Sie sich mit dem Aktenzeichen an die zuständige Staatsanwaltschaft (in der Regel Nürnberg-Fürth) wenden und dort eine Besuchsgenehmigung beantragen.
Sobald diese vorliegt, können Sie im dritten Schritt mit der JVA Nürnberg einen Besuchstermin vereinbaren.
Sitzt der Gefangene in Strafhaft?
Soweit Ihr Bekannter bereits verurteilt wurde und in Strafhaft sitzt, brauchen Sie keine Genehmigung der Staatsanwaltschaft. In diesem Fall können Sie mit der JVA Nürnberg direkt einen Besuchstermin vereinbaren.
Brauchen Sie Hilfe bei der Besuchsgenehmigung? Dann wenn Sie sich an uns – unsere Kanzlei ist nur 300 m von der JVA Nürnberg entfernt.