Sehr häufig bekommen Gefangene in der JVA Nürnberg unangenehme Post: Staatsanwaltschaft oder Gericht teilen mit, dass es ein neues Verfahren gibt. Das ist ärgerlich, wenn bereits eine Strafhaft verbüßt wird der Betroffene sich daneben noch mit einem weiteren Verfahren beschäftigen muss – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine weitere Strafe droht.

In derartigen Fällen hat der Gefangene Anspruch auf einen Pflichtverteidiger:
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Betroffene bereits im Gefängnis oder in einem Bezirkskrankenhaus (63er, 64er) sitzt.

Warum sagt mir das keiner?

Nach unserer Erfahrung bekommen Gefangene häufig Post von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht und werden damit auf ein neues Verfahren im Strafrecht hingewiesen. Selbst bei Zustellung der Anklage wird jedoch der Gefangene nicht automatisch darauf hingewiesen, dass ihm ein Pflichtverteidiger zusteht. Dies wäre eigentlich geboten und nach unserer Ansicht Ausfluss der gerichtlichen Fürsorge. Gleichwohl geschieht es meistens nicht.

Deswegen muss der Gefangene selbst tätig werden:
Wer bereits im Gefängnis bzw. im Bezirkskrankenhaus sitzt und eine Anklage bekommt bzw. über ein neues Strafverfahren informiert wird, sollte sich sofort um einen Rechtsanwalt  bemühen. Das gilt natürlich auch, wenn jemand in U-Haft in der JVA sitzt und mit weiteren Verfahren konfrontiert wird.

Aus der Haft heraus ist es nahezu unmöglich, sich zu verteidigen. Da das Gesetz einen Pflichtverteidiger für derartige Fälle vorsieht, sollte der Betroffene dieses Recht in Anspruch nehmen.

Sitzt ein Bekannter von Ihnen in Untersuchungshaft und wird mit einem neuen Strafverfahren konfrontiert?
Dann wenden Sie sich an Löwenberg Rechtsanwälte Nürnberg.
Wir helfen schnell!