Die Kanzlei Löwenberg & Kollegen aus Würzburg verteidigt bundesweit. So kommt es immer wieder vor, dass Mandanten sich wegen Untersuchungshaft in einer JVA befinden, die nicht in Nürnberg liegt. Immer wieder kommt es daher zu der Frage:
„Kann ich kurzfristig mit meinem Anwalt telefonieren?“
Falls zwischen der Kanzlei des Verteidigers und dem jeweiligen Gefängnis eine größere Entfernung liegt, muss dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ermöglicht werden, regelmäßig unüberwacht Telefonate zu führen. Solche Telefonate dürfen auch dann nicht abgelehnt werden, wenn dafür kein geeigneter Raum im Gefängnis vorhanden ist (BGH 17.05.2011, 1 StR 208/11).
Das bedeutet:
Der Mandant muss die Möglichkeit haben, mit seinem Anwalt zu sprechen. Falls der Anwalt ihn wegen der Entfernung zwischen JVA und Kanzlei nicht kurzfristig bzw. nicht regelmäßig besuchen kann, müssen Telefonate ermöglicht werden.
Die JVA kann sich nicht darauf berufen, dass dafür kein geeigneter Raum zur Verfügung steht. Vielmehr muss die JVA die entsprechenden Voraussetzungen schaffen, damit ein Telefonat durchgeführt werden kann.
So darf die JVA ein Telefonat auch nicht mit der Begründung verweigern, der Gefangene würde möglicherweise beim Telefonat mit dem Verteidiger Kontakt mit Dritten aufnehmen.
In der Praxis bedeutet das allerdings: Der Anwalt muss seinen Mandanten oder die JVA zunächst schriftlich darüber informieren, dass ein Telefonat geführt werden soll. Dies wird dann dem Anstaltsleiter vorgelegt, der darüber entscheidet. Bis zum Telefonat vergehen so in der Regel mehrere Tage. Der kürzere Weg wird daher in der Regel ein Brief bzw. dann doch der Besuch des Rechtsanwaltes sein.